Schwangerschaftsabbruch / Abtreibung
Die Gewissheit schwanger zu sein, ist für die meisten Frauen Grund zur Freude. Dennoch gibt es zahlreiche Schwangerschaften, die weder geplant noch erwünscht sind und die betreffenden Frauen denken nicht selten über die Beendigung der Schwangerschaft nach. Ein beträchtlicher Teil der Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, lassen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen – in Zahlen ausgedrückt, gibt es in Deutschland jährlich 120.000 gemeldete Schwangerschaftsabbrüche. Was Frauen dazu bewegt, einen Schwangerschaftsabbruch, im Volksmund auch Abtreibung genannt, durchführen zu lassen, basiert auf unterschiedlichen Gründen.
Der Paragraf 218
Durch den Paragrafen 218 des Strafgesetzbuches wird genau festgelegt, wann es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch handelt. Rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche sind unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch straffrei.
Jeder Schwangerschaftsabbruch ist meldepflichtig, egal auf welchem Hintergrund er basiert!
Abbruch mit Indikationsfeststellung
Darunter fallen die „rechtmäßigen“ Schwangerschaftsabbrüche, dass heißt, wenn beispielsweise eine medizinische oder kriminologische Indikation gegeben ist. In diesen Fällen darf die Schwangerschaft beendet werden, jedoch nicht von dem Arzt, der die Indikation festgestellt hat.
Medizinische Indikation
Eine medizinische Indikation ist immer dann gegeben, wenn die körperliche und/oder seelische Gesundheit oder das Leben der betreffenden Frau, durch das Fortbestehen der Schwangerschaft, gefährdet ist. Auch eine zu erwartende Fehlbildung des Föten ist eine medizinische Indikation zur Beendung der bestehenden Schwangerschaft.
4.000 gemeldete Schwangerschaftsabbrüche sind auf medizinische Indikationen zurückzuführen.
Kriminologische Indikation
Wenn eine Frau infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden ist, spricht man von einer kriminologischen Indikation. Der Schwangerschaftsabbruch muss bis Ende der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
Laut Statistik liegen die Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation bei 30 bis 40 Fällen pro Jahr.
Abbruch ohne Indikationsfeststellung
Liegen keine medizinischen oder kriminologischen Indikationen vor, die einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen, spricht man von einem „rechtswidrigen“ Schwangerschaftsabbruch. Dennoch ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Frau unter gewissen Voraussetzungen straffrei.
Möchte eine Frau aus persönlichen Gründen ihre bestehende Schwangerschaft beenden, muss sie sich der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterziehen und die Beratung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden. Der Abbruch darf frühestens vier Tage nach dem Beratungsgespräch erfolgen und darf ebenso die zwölf Wochen nach der Empfängnis nicht überschreiten.
Die entstehenden Kosten bei einem Schwangerschaftsabbruch mit Indikationsfeststellung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei einem Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Frau, trägt die Frau die Kosten selbst. Eine Kostenübernahme durch das Land ist in manchen Fällen möglich.
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